
KI als vierter Lehrer – und was das mit Notengebung zu tun hat
5. März 2026
Wer nicht beobachtet kann nicht beschreiben
9. März 2026Lesezeit: ca. 8 Minuten
Die Klausur liegt auf dem Tisch. Schüler, der sonst solide Vieren schreibt. Diesmal: eine Zwei. Fast fehlerfrei. Formulierungen die er im Unterricht nie benutzt hat. Gedankengänge die schlüssig klingen, aber merkwürdig. Zu rund. Zu fertig.
Man korrigiert weiter. Irgendwann fragt man sich: War das er?
Willkommen im Jahr 2026
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat im Februar einen Brief an alle Schulleiter im Freistaat geschickt. Drei Seiten. Sachlich, klar, und an manchen Stellen ehrlicher als man es von solchen Schreiben gewohnt ist.
Der Titel: „Hinweise zur Prävention und zum Umgang mit Täuschungen in Prüfungen.“
Wer den Brief liest, merkt: Das SMK reagiert auf etwas das längst Alltag ist. KI-Stifte, KI-Brillen, Chatbots die in Sekunden Aufsätze produzieren. Spickzettel war gestern. Heute ist das Problem komplexer – und schwerer zu fassen.
Der Brief ist deshalb lesenswert. Nicht weil er die Frage löst. Sondern weil er ehrlich zeigt, wie weit die Antwort des Bildungssystems bisher trägt.
Was gilt – und was sich geändert hat
Grundsätzlich gilt: Die Schulordnungen aller Schularten enthalten bereits Regelungen zu Täuschungshandlungen. Die gelten weiterhin.
Neu ist die Auslegung.
Wer ein Handy, eine Smartwatch oder einen KI-Stift zugänglich mit sich führt – egal ob er das Gerät tatsächlich benutzt hat oder nicht – bekommt 0 Punkte, Schulnote 6. Das SMK ist hier eindeutig: „Dies gilt bereits dann, wenn Prüflinge diese Hilfsmittel zugänglich mit sich führen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in der Prüfung bereits eingesetzt wurden.“
Und dann ist da noch etwas, das weitergeht als viele gedacht hätten: Eine Täuschung kann auch nach der Prüfung festgestellt werden.
Das Urteil aus Nordrhein-Westfalen
Das SMK zitiert einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18. November 2025. Eine Schule hatte einem Prüfling wegen offensichtlichem KI-Einsatz die Fachoberschulreife verweigert. Der Prüfling klagte. Verlor in beiden Instanzen.
Was das Gericht anerkannt hat, ist juristisch relevant: den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Übersetzt: Man muss niemanden beim Spicken erwischen. Wenn Lösungswege auftauchen, die im Unterricht nie behandelt wurden – wenn ein Schüler der vorher schwache Leistungen zeigte plötzlich Formulierungen verwendet, die er nachweislich nicht selbst entwickelt hat – dann genügt das als Ausgangspunkt.
Das Gericht schreibt dazu: Wer Rechenoperationen eine Woche nach der Klausur nicht erläutern kann, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Praktisch bedeutet das: Wenn eine Lehrkraft Auffälligkeiten erkennt, wird ein Gespräch empfohlen. Der Schüler stellt seinen Lösungsweg vor dem Prüfungsausschuss und mindestens zwei Fachlehrkräften dar. Kann er das nicht, ist das Ergebnis aussagekräftig. Kann er es, hat er nichts zu befürchten.
Was der Brief nicht löst
Der Brief beschreibt Reaktionen. Sinnvolle, notwendige, rechtlich abgesicherte Reaktionen.
Aber er löst das eigentliche Problem nicht.
Denn die Frage ist nicht: Wie erwische ich jemanden beim Einsatz von KI? Die Frage ist: Wie gestalte ich Unterricht und Bewertung so, dass KI keinen Vorteil verschafft?
Wer am Ende nur ein Produkt bewertet – den fertigen Aufsatz, die ausgefüllte Klausur, die abgegebene Präsentation – der kann im Grunde nicht unterscheiden ob der Schüler gedacht hat oder ob jemand anderes für ihn gedacht hat. Das war schon mit dem klassischen Abschreiben so. Mit KI ist die Lücke nur größer geworden. Und schließbarer.
Prozess statt Produkt – keine neue Idee, aber eine dringliche
Was das OVG-Urteil im Kern zeigt, ist eigentlich eine pädagogische Erkenntnis: Wer den Prozess kennt, erkennt auch das Ergebnis. Und wer den Prozess bewertet, braucht den Detektor nicht.
Das Gespräch nach der Klausur – „Erläutere deinen Lösungsweg“ – ist keine Strafmaßnahme. Es ist eine Bewertungsform. Eine, die seit Jahrzehnten in mündlichen Prüfungen selbstverständlich ist.
Im Artikel über ergebnisorientierte Bewertung habe ich das schon geschrieben: Wer nur das Endprodukt bewertet, sieht die Hälfte des Lernens nicht. Das war schon vor ChatGPT wahr. Jetzt ist es nicht mehr ignorierbar.
Was man konkret tun kann
Drei Ebenen, direkt aus dem Schulalltag:
Vor der Prüfung ist klar zu kommunizieren was gilt – und das aktenkundig. Das SMK empfiehlt das explizit. Keine nachträglichen Diskussionen, keine Rechtsunsicherheit.
Während der Prüfung sind die üblichen Regeln konsequent durchzusetzen. Was zugänglich mitgeführt wird, zählt als Täuschungsmittel. Punkt.
Nach der Prüfung, wenn etwas nicht stimmt: Gespräch anberaumen, dokumentieren, rechtliche Unterstützung beim LaSuB holen. Nicht alleine entscheiden, nicht unter Druck handeln.
Und dann gibt es noch die vierte Ebene, die der Brief gar nicht erwähnt: Aufgabenformate so gestalten, dass der Prozess sichtbar wird. Nicht als Kontrollinstrument – sondern weil Prozesse bewertungsrelevant sind. Das Bewertungsraster dafür muss keine zehn Kriterien haben. Drei konkrete Beobachtungspunkte reichen, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt gemacht werden.
Was ich vom Brief mitgenommen habe
Das SMK hat an einer Stelle etwas geschrieben, das ich bemerkenswert finde. Der KMK-Ausschuss habe beschlossen, keine Listen verbotener Hilfsmittel zu erstellen – weil solche Listen zum Zeitpunkt des Erscheinens schon wieder veraltet wären.
Das stimmt. Und es zeigt, wie das System gerade denkt: reaktiv, listenbasiert, gerätebezogen.
Die eigentliche Frage ist eine andere. Nicht: Welches Gerät ist verboten? Sondern: Was soll Prüfen überhaupt leisten?
Wenn die Antwort ist – Verstehen sichtbar machen, Lernprozesse würdigen, Kompetenzen fair einschätzen – dann ist KI weniger Bedrohung als Anlass, sich das mal genauer anzuschauen.
Wer Bewertungsformate entwickeln will, die Prozesse tatsächlich abbilden: Der Bewertungsraster-Generator auf tools.notengebung.de hilft dabei – kompetenzbasiert, druckfertig, ohne Notenschlüssel-Vorgabe.





